ein aktualisierter Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache, der auch über den wissenschaftlichen Bildungsgang der oder des Promovierenden Aufschluss gibt
vier gedruckte und gebundene Exemplare der schriftlichen Promotionsleistung sowie eine elektronische Fassung (als PDF-Datei). Forschungsdaten werden ausschließlich als Anhänge der elektronischen Fassung eingereicht.
im Falle der vorläufigen Annahme nach § 20 Abs. 4 Satz 4 ein Nachweis über die Erfüllung der Auflagen
Allgemeines promotionsbegleitendes Programm: Teilnahmebestätigungen der Pflichtkurse „Gute wissenschaftliche Praxis“ und „Wissenschaftliches Arbeiten / Wissenschaftliches Schreiben“ sowie des/der Wahlpflichtkurs(e)
Fachliches promotionsbegleitendes Programm: Präsentation im Rahmen des Forschungskolloquiums sowie regelmäßige Teilnahme am Kolloquium, Selbstbericht zur Einbindung in das akademische Umfeld in einer der drei kooperierenden Hochschulen (unterzeichnet von der/dem Promovierenden und der Erstbetreuung), Beleg zur Diskussion des Forschungsprojekts in der Fachöffentlichkeit durch die Publikationsliste oder im oben genannten Selbstbericht
eine Liste der Vorveröffentlichungen und eine vollständige und aktuelle Liste aller weiteren wissenschaftlichen Publikationen der bzw. des Promovierenden
ein aktuelles amtliches Führungszeugnis
Abgabe schriftlicher Erklärungen (Bitte nutzen Sie dafür diese Vorlage.)
Informationen zu weiteren Angaben, die für die Antragstellung erforderlich sind, finden Sie in unserer Checkliste.
Den Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren können Sie in unserem Online-Portal stellen. Sie müssen dort den Antrag mit den notwendigen Angaben ausfüllen und die erforderlichen Unterlagen hochladen.
Falls Sie eine Befreiung von Elementen des promotionsbegleitenden Programms beantragen wollen, muss dies vor der Beantragung auf Zulassung zum Promotionsverfahren erfolgen.
Eine ausführliche Anleitung zur Nutzung unseres Portals finden Sie im Downloadbereich.
Was passiert, nachdem der Antrag eingegangen ist?
Der Antrag wird formal geprüft.
Der Promotionsausschuss entscheidet über Ihren Antrag.
Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung des Promotionsausschusses.
Die Gutachten werden erstellt.
Nach Eintreffen der Gutachten erfolgt die Auslage.
Anschließend werden Sie zur mündlichen Prüfung geladen.
Promotionsbegleitendes Programm
Neben der fachlichen Betreuung bieten die kooperierenden Hochschulen ein promotionsbegleitendes Programm an, das die Promovierenden dahingehend unterstützt, Verantwortung für die eigene wissenschaftliche Arbeit, die Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis und die weitere Karriere zu übernehmen. Das promotionsbegleitende Programm besteht aus fachübergreifenden (allgemeines promotionsbegleitendes Programm) und fachspezifischen (fachliches promotionsbegleitendes Programm) Elementen.
Das allgemeine promotionsbegleitende Programm besteht aus Wahlpflicht- und Pflichtelementen, die als Voraussetzung zur Zulassung zum Promotionsverfahren nachzuweisen sind.
Pflichtkurse sind „Gute wissenschaftliche Praxis“ im Umfang von in der Regel 7 Zeitstunden und „Wissenschaftliches Arbeiten / Wissenschaftliches Schreiben“ im Umfang von in der Regel 14 Zeitstunden.
Aus einem Wahlpflichtangebot der kooperierenden Hochschulen müssen zudem Kurse im Umfang von mindestens 14 Zeitstunden gewählt werden.
Das fachliche promotionsbegleitende Programm besteht aus
der aktiven Teilnahme am Forschungskolloquium des Promotionszentrums. Jede Promovierende oder jeder Promovierende muss mindestens einmal den Stand ihrer oder seiner Forschung präsentieren.
der Einbindung in das akademische Umfeld einer der kooperierenden Hochschulen.
der Diskussion des Forschungsprojekts in der Fachöffentlichkeit (bspw. Publikationen, Konferenzbeiträge).
Kurse anderer Anbieter werden von der Sitzhochschule als Pflicht- oder Wahlpflichtkurse anerkannt, sofern sie keine wesentlichen Unterschiede zu den Pflicht- oder Wahlpflichtkursen der Sitzhochschule aufweisen. Kurse anderer Anbieter, die im promotionsbegleitenden Programm der Partnerhochschulen nicht angeboten werden, können als Wahlpflichtkurse anerkannt werden, sofern die Qualifizierung im Rahmen der Promotion stattfand und vom Betreuer oder von der Betreuerin der oder des Promovierenden empfohlen wird.