Es gibt immer wieder offene Fragen, wenn es um studentische Ansprüche auf Leistungen zum Lebensunterhalt im Rahmen des SGB II geht. Besonders häufig sind davon Studierende in besonderen Lebenslagen betroffen. Im vorliegenden Fall einer Studentin im berufsbegleitenden Master-Studiengang wurden Zahlungen abgelehnt, weil die Studentin monatliche Raten aus einem von ihr aufgenommenen Studienkredit in Höhe von 800,- EURO erhielt und das Jobcenter sie daraufhin als nicht bedürftig einordnete. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied allerdings zugunsten der Studentin und stellte klar, dass die Klägerin hilfebedürftig war, weil der Studienkredit nicht Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II ist. In der Begründung heißt es ergänzend: "Gelingt es dem Leistungsempfänger Darlehen zur Finanzierung weitergehender Bedarfe zu erhalten, was insbesondere bei einer günstigen Eingliederungsprognose nicht fernliegend ist, darf dies nicht den Grundsicherungsträger entlasten." und weiter "Vielmehr ist es ihnen (gemeint: die Leistungsberechtigten) trotz des Bezugs von Grundsicherungsleistungen gestattet, ihren Lebensstandard - wie es die Klägerin hier getan hat - für die Übergangszeit des Leistungsbezugs durch Darlehen, die alleine sie selbst irgendwann zurückzuzahlen hat, auf einem Niveau zu erhalten, das unabhängig von der Höhe der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB ist. Eine unausgesprochene "Deckelung" des Lebensstandards auf diese Höhe ist dem SGB II insofern nicht zu entnehmen."
BSG, Urteil vom 8.12.2020 - B 4 AS 30/20 R