Veranstaltungen und Informationen

  • Dr. med. Christine Preißmann ist es als selbst vom Autismus betroffene Ärztin und Psychotherapeutin ein wichtiges Anliegen, die Situation für autistische Menschen zu verbessern. Der vierte Teil einer Reihe von Online-Kursen zum Thema Autismus befasst sich mit der Lebenswelt von Studierenden. Damit richtet sie sich nicht nur an autistische Menschen, sondern auch an Angehörige, Fachpersonen aus Therapie/Pädagogik und all jene, die mit Menschen mit Autismus leben oder arbeiten. Der Vortrag führt gut strukturiert in die Erfahrungswelten autistischer Menschen ein und macht deutlich, wo und in welcher Form Unterstützung im Studium gebraucht wird. Eigene Erfahrungen, aber auch die Erfahrungen aus ihrer therapeutischen Arbeit mit jungen Menschen mit Autismus sind in den Kurs eingeflossen.

    Kursreihe zu Autismus inkl. Kurs "Autismus und Studium" (Kosten: 10 EURO)

     


  • rudel - Gemeinschaft erleben leicht gemacht

    "rudel" ist einen neue Plattform in Regensburg, die Gemeinschaft und gesellschaftlichen Zusammenhalt fördert, mit einem integrativen und inklusiven Ansatz.

    Info-Flyer


  • Um Familien besonders zu unterstützen, wurde das Kindergeld zum 1. Januar 2023 für die ersten drei Kinder auf jeweils 250 Euro pro Monat erhöht. Für viele Studierende und deren Familien bildet das Kindergeld einen wichtigen Posten in der Studienfinanzierung. Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) hat seinen bewährten Ratgeber zum Kindergeld aktualisiert. Denn für ein behindertes Kind können Eltern über das 18. Lebensjahr hinaus und ohne altersmäßige Begrenzung Kindergeld erhalten, wenn das Kind aufgrund einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Studierende Kinder mit Behinderungen haben wie alle Studierenden einen Anspruch auf Kindergeld bis zum 25. Geburtstag. Die Feststellung, ob im Einzelfall ein Anspruch auf Kindergeld jenseits des 25. Geburtstags aus o.g. Gründen besteht, ist nicht immer einfach. Die Broschüre kann bei der Bewertung der Lebenssituation und der Argumentationsschärfung nützlich sein.

    Broschüre "Kindergeld für erwachsene Menschen mit Behinderung"

     


  • Für Studierende ändert sich durch die Einführung des Bürgergelds wenig. Die grundlegenden Regelungen zu den Leistungsansprüchen bzw. Leistungsausschlüssen für Studierende im SGB II sind gleichgeblieben. Wichtig für Studierende mit und ohne Behinderung, die einen Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt im Rahmen des Bürgergelds geltend machen können - also z.B. als Studierende in regulären Teilzeitstudiengängen oder im Urlaubssemester - sind folgende Punkte:

    • Karenzzeit für höheres Vermögen: Vermögensfreibetrag im ersten Jahr 40.000 EURO (+15.000 für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft), nach einem Jahr: 15.000 EURO (+15.000 für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft) außerdem in dieser Zeit: keine Prüfung der Angemessenheit einer selbstbewohnten Immobilie, keine Prüfung der Angemessenheit eines Kfz
    • Karenzzeit für höhere Mietkosten: im ersten Jahr Übernahme der tatsächlich anfallenden Mietkosten, erst nach einem Jahr wird die Angemessenheit geprüf aber: keine Karenzzeit für erhöhte Heizkosten; Übernahme von Anfang an nur in "angemessener" Höhe
    • Anhebung der Regelbedarfe: für Alleinstehende z.B. von 449 EURO (2022) auf 502 EURO (2023)
    • Einkommensfreibetragsgrenze für Studierende (ab 1. Juli 2023): 520 EURO (= Minijob-Grenze)
    • "Sanktionen" heißen jetzt "Leistungsminderungen" (§§ 31, 32 SGB II)

    Inwiefern die Abschaffung des Vorrangs der Vermittlung in eine Erwerbsarbeit durch Gleichstellung der Aufnahme einer Ausbildung in der Neufassung des § 3 SGB II Auswirkungen auf Studierende im Bürgergeldbezug zur Deckung von Kosten des Lebensunterhalts haben, muss beobachtet werden. Weitere Regelungen werden zum 1.7.2023 in Kraft treten, u.a. die Anhebung der Einkommensfreibetragsgrenze für Auszubildende (s.o.).

     


  • Es gibt immer wieder offene Fragen, wenn es um studentische Ansprüche auf Leistungen zum Lebensunterhalt im Rahmen des SGB II geht. Besonders häufig sind davon Studierende in besonderen Lebenslagen betroffen. Im vorliegenden Fall einer Studentin im berufsbegleitenden Master-Studiengang wurden Zahlungen abgelehnt, weil die Studentin monatliche Raten aus einem von ihr aufgenommenen Studienkredit in Höhe von 800,- EURO erhielt und das Jobcenter sie daraufhin als nicht bedürftig einordnete. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied allerdings zugunsten der Studentin und stellte klar, dass die Klägerin hilfebedürftig war, weil der Studienkredit nicht Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II ist. In der Begründung heißt es ergänzend: "Gelingt es dem Leistungsempfänger Darlehen zur Finanzierung weitergehender Bedarfe zu erhalten, was insbesondere bei einer günstigen Eingliederungsprognose nicht fernliegend ist, darf dies nicht den Grundsicherungsträger entlasten." und weiter "Vielmehr ist es ihnen (gemeint: die Leistungsberechtigten) trotz des Bezugs von Grundsicherungsleistungen gestattet, ihren Lebensstandard - wie es die Klägerin hier getan hat - für die Übergangszeit des Leistungsbezugs durch Darlehen, die alleine sie selbst irgendwann zurückzuzahlen hat, auf einem Niveau zu erhalten, das unabhängig von der Höhe der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB ist. Eine unausgesprochene "Deckelung" des Lebensstandards auf diese Höhe ist dem SGB II insofern nicht zu entnehmen."

    BSG, Urteil vom 8.12.2020 - B 4 AS 30/20 R