Auftragsbedingungen

1. Bestätigung des Auftrages

Die beigefügte Bestellung ist unverzüglich zu bestätigen Abweichungen gegenüber der Bestellung sind ausdrücklich aufzuführen und bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Auftraggebers Mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die Vertragspartner. Der Auftrag gilt auch dann zu den gestellten Bedingungen angenommen, wenn dem Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Tagen nach Aufgabe der Bestellung eine ablehnende Erklärung des Auftragnehmers zugeht. Auf die Auftragsnummer muss in allen schriftlichen Vorgängen Bezug genommen werden, insbesondere in Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Speditionsunterlagen, Rechnungen, Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers, auch wenn in Auftragsbestätigungen darauf Bezug genommen wird haben keine Gültigkeit, soweit sie von den nachstehenden Bedingungen abweichen.
 


2. Lieferfristen

Die schriftlich vereinbarten Lieferfristen sind genau einzuhalten. Bei Überschreiten der Lieferfristen treten die gesetzlichen Folgen ein, soweit nicht im Einzelfall eine andere Vereinbarung getroffen wird.
 


3. Lieferung

Die Ware ist frei Verwendungsstelle zuliefern. Der Anlieferungstermin ist jeweils drei Arbeitstage vorher anzuzeigen. Die Größen der verpackten Waren müssen auf die Maße des Hauses abgestimmt sein. Teilsendungen sind als solche zu bezeichnen. Jeder Lieferung sind Lieferscheine beizugeben, die den Inhalt der Sendung (Stückzahl, Preisangabe, Auftragsnummer) genau bezeichnen. In der Zeit vom 23.  Dezember bis 02. Januar können keine Lieferungen angenommen werden.

 
4. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht, wenn im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, auf den Auftraggeber über, sobald die Ware bei diesem eingetroffen und abgenommen ist. Beschädigungen, die durch den Transport am oder im Hause verursacht werden, kann der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen. Die dadurch entstandenen Aufwendungen und Kosten können gegen Forderungen des Auftragnehmers aufgerechnet werden.


5.    Mangelhafte Leistungen (Arbeiten oder Lieferungen)

Bei mangelhafter Leistung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Wandelung, Minderung, Umänderung, Ersatzlieferung, Nachbesorgung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Weitergehende Schädigung aus mangelhafter Leistung hat der Auftragnehmer zu ersetzen. Die Mängelrüge ist nicht vom Verbleib der Gegenstände in der Verpackung abhängig. Die Frist zur Mängelrüge beginnt bei Maschinen, Apparaten und Apparateteilen erst mit dem Beginn der ständigen Verwendung. Die Verjährungsfirst für die Mängelrüge nach Satz 1 beträgt allgemein zwei Jahre, im Falle besonderer schriftlicher Vereinbarung mehr oder weniger, jedoch nicht weniger als ein Jahr.


6.      Rechnung

Die Rechnung ist unverzüglich nach Erfüllung des Auftrages einzureichen.

 
7.     Bezahlung

a)      Die Skontofrist beträgt immer 30 Tage.

b)      Rechnungen werden innerhalb eines Monats nach ihrem ordnungsgemäßen Eingang bezahlt, soweit nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart ist. Aus haushaltstechnischen Gründen beginnt abweichend davon diese Frist bei Lieferungen in der Zeit vom 5. Dezember bis 15. Januar und vom 10. August bis 20. September jeweils erst nach Ablauf dieser Zeiträume. Die Fristen beginnen jedoch nicht vor dem Tag, der auf den Tag der Abnahme der Lieferung folgt, falls die Rechnung vorher eingeht. Rechnungen für Teillieferungen werden nur bei vorheriger Zustimmung des Auftraggebers vor Ausführung des Gesamtauftrages angewiesen. Zahlung erfolgt durch Überweisung auf das vom Empfangsberechtigten mit der Rechnung zu bezeichnende Konto. Sind Teilabrechnung zugelassen, so gelten für sie alle Bestimmungen entsprechend.

 
8.     Preise

Die Aufträge für Leistungen sind zu den im Bestellschein vom Auftraggeber ausbedungenen Preisen auszuführen. Im Zweifelsfall bestimmt der Auftraggeber unter entsprechender Anwendung des § 315 BGB seine eigene Leistung nach billigem Ermessen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass sich die Preise im Rahmen der jeweils einschlägigen preisrechtlichen Vorschriften zu bewegen haben. Alle Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der preisrechtlichen Überprüfung. Dieser Vorbehalt wird vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt und er verpflichtet sich, Überzahlungen zurückzuerstatten.

 
9.     Kosten

Transportkosten und sonstige Ausgaben aus Anlaß des Abschlusses oder der Erfüllung des Vertrages trägt der Auftragnehmer. Mehrkosten, die durch Nichteinhaltung dieser Bedingungen entstehen, hat ebenfalls der Auftragnehmer zu tragen.

 
10.   Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Regensburg. Streitigkeiten, die zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer entstehen, sind im ordentlichen Rechtsweg auszutragen. Auftraggeber ist der Freistaat Bayern, dieser vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, dieses vertreten durch die OTH Regensburg, diese vertreten durch den Kanzler. Auf die Bestimmungen der Verordnung über die Vertretung des Freistaates Bayern und das Abhilfeverfahren in der jeweils gültigen Fassung wird hingewiesen.

 
11.   Erklärung

Entsprechend den Richtlinien für staatliche Aufträge mit Rechnungsbeträgen über 10 000, € (zehntausend) gelten solche Aufträge nur unter der Voraussetzung als erteilt, dass eine Erklärung über die Erfüllung sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen (Formblatt auf Anforderung) abgegeben wird.


12.   Bestandteil des Liefervertrages ist die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)