In seinem Vortrag zum aktuellen Prüfungsrecht informierte Prof. Dr. Christoph Knödler, Rechtsprofessor und ehemaliger Richter am Verwaltungsgericht Regensburg, die Lehrbeauftragten und Dozierenden der Fakultät Angewandte Sozial- und Gesundheitswissenschaften insbesondere über ihren „Beurteilungsspielraum“ analog der aktuellen Rechtsprechung. „Der prüfungsspezifische Beurteilungsspielraum kann, anders als fachlich-wissenschaftliche Fragen, nur in engen Grenzen überprüft werden“ betonte Prof. Dr. Knödler. Die „Güte“ der Argumentation, die Folgerichtigkeit eines Lösungswegs oder der Schwierigkeitsgrad der Prüfung werden ausschließlich von den Prüfenden beurteilt. Bei einer praktischen Prüfung im SkillsLab kann beispielsweise die gesamte Prüfung als „nicht bestanden“ gewertet werden, wenn auch nur ein einziger, entscheidender Fehler passiert.
Chancengleichheit, Sachlichkeit und Fairness
Prüfer*innen müssen sich aber trotz dieses „Beurteilungsspielraums“ an vorgegebene Rahmenbedingungen halten. „An oberster Stelle steht die Gewährleistung der Chancengleichheit“, so Prof. Dr. Knödler, „alle Studierenden müssen unter den gleichen und unter den bestmöglichen Bedingungen geprüft werden.“ Dies gilt unter anderem bei Nachfragen von Studierenden zur Verlängerung einer Abgabefrist, weil sie „einfach nicht fertig geworden sind“. Werden für Einzelpersonen Abgabefristen verlängert, werden die anderen Studierenden im Kurs benachteiligt. Verlängerungen der Bearbeitungszeit sind allerdings selbstverständlich bei Krankheit oder anderen „vom Studierenden nicht zu vertretenden Gründen“ möglich. Auch ein vom Prüfungsausschuss gewährter „Nachteilsausgleich“ muss bei der Prüfungsplanung berücksichtigt werden.
Auch der „Grundsatz der Sachlichkeit und Fairness“ muss laut Prof. Dr. Knödler bei Prüfungen gewährleistet sein. Nicht zulässig sind zum Beispiel Anmerkungen wie „Schmiererei“ auf einer Klausur oder unangemessene Reaktionen bei Referaten. Der Prüfling darf nicht verunsichert werden. Auszuschließen ist auch die „Befangenheit“ oder die „Besorgnis der Befangenheit“ von Prüfer*innen. Dazu gehören etwa Verwandtschaftsverhältnisse, (frühere) Arbeitsverhältnisse, Konkurrenzverhältnisse und anderes.
Umgekehrt gibt es auch eine unzulässige Einflussnahme auf Prüfer*innen wie beispielsweise bestimmte Versuche zur Notenverbesserung nach Abgabe der Prüfungsarbeit oder gegebenenfalls auch der Hinweis: „das ist mein Drittversuch“ auf einer Klausur.
Coronaspezifische Ausnahmeregelungen
Seit kurzem gilt eine „Corona-Sondersatzung“, laut der (bis 23. Dezember 2021) von in der Studien- und Prüfungsordnung (SPO) festgelegten Präsenzprüfungen auf nicht präsente Prüfungsformate umgestellt werden kann. Die Prüfungseinsicht kann im Wintersemester 2021/2022 wieder online durchgeführt werden und schriftliche Online-Prüfungen dürfen digital archiviert werden. Nach wie vor kann „grundsätzlich“ ein*e Student*in an einer Prüfung teilnehmen, auch ohne Teilnahme an der Lehrveranstaltung. Ausnahmen gelten allerdings u. a. in Kursen mit Anwesenheitspflicht.
Während des Vortrags konnten die etwa 30 Teilnehmenden Fragen an Prof. Dr. Knödler stellen. Erläutert wurde dabei unter anderem das Recht der Studierenden, bei einer Prüfungseinsicht eine Kopie der Prüfung zu bekommen. „Die Prüflinge haben das Recht, sich die Prüfung in Ruhe durchzusehen und eventuell auch fachkundige Personen einzubeziehen“, so Prof. Dr. Knödler. Sie müssen allerdings schriftlich versichern, dass sie die Prüfung nicht weitergeben. Einen Vordruck für diese Erklärung und zahlreiche andere Merkblätter finden die Lehrenden auf der Website oder im Intranet der OTH Regensburg. Es gibt außerdem eine „Checkliste Prüfungen“ der Fakultät Angewandte Sozial- und Gesundheitswissenschaften, die von der Fakultätsreferentin zur Verfügung gestellt wird.