Geltendmachung sozialer Leistungsansprüche in der Praxis

Um die Geltendmachung sozialer Leistungsansprüche und die sozialen Rechte in der Praxis ging es bei einem Gastvortrag Ende Juni 2019. Dazu eingeladen war die Richterin am Sozialgericht Regensburg Kerstin Wimmer.

Die Hitzewelle hatte auch die Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg (OTH Regensburg) Ende Juni 2019 fest im Griff. Doch der Gastvortrag von Kerstin Wimmer, Richterin am Sozialgericht Regensburg, war trotz der hohen Temperaturen gut besucht.

Auf Einladung von Prof. Dr. Christoph Knödler, der als Jurist an der Fakultät Angewandte Sozial- und Gesundheitswissenschaften Recht in der Sozialen Arbeit lehrt, sprach Kerstin Wimmer in ihrem Vortrag über die Geltendmachung von sozialen Leistungsansprüchen. Neben der Beschreibung ihrer Tätigkeiten als Richterin gab sie den Zuhörenden, die meisten davon angehende Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, wertvolle Ratschläge und Tipps für die berufliche Praxis mit auf den Weg. 

Auf gut verständliche und humorvolle Art und Weise behandelte Kerstin Wimmer Fragestellungen wie diese: Welche Leistungen stehen Klientinnen und Klienten zu? Wie entsteht ein Leistungsanspruch überhaupt? Welche Pflichten entstehen aus einem Sozialversicherungsverhältnis? Und was muss bei einem Widerspruchsverfahren oder sogar einer gerichtlichen Klage bedacht werden?

Rechte und Pflichten von Leistungsempfangenden

Was auf der Hand liegt, aber oft in den Hintergrund gerät: Um einen Leistungsanspruch überhaupt stellen zu können, ist die Kenntnis darüber unbedingte Voraussetzung. Genau dieses Wissen fehlt aber vielen Klientinnen und Klienten in der Sozialen Arbeit. Die Aufgabe der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen ist es daher, auch selbst möglichst auf dem aktuellsten Stand zu sein, um entsprechend gut informieren zu können. Bei Unsicherheiten, etwa im Berufseinstieg, beraten auch die Ämter selbst. Die Behörden sind zur Beratung verpflichtet und „die machen das auch oder leiten Sie weiter“, so die Referentin.

Ein weiterer Punkt, der bei einem Leistungsanspruch unbedingt zu bedenken sei, ist die fristgerechte Abgabe der Anträge. „Viele Anträge werden nicht rückwirkend bewilligt“, so Kerstin Wimmer. Wichtige finanzielle Leistungen wie Rentenzahlungen oder Arbeitslosengeld werden dann erst ab Antragstellung gezahlt. Das kann bedeutende finanzielle Einbußen für die Betroffenen bedeuten.

Die Leistungsempfängerinnen und -empfänger haben zudem ihre Mitwirkungspflichten zu beachten und nicht zu unterschätzen. Beim Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II) beispielsweise ist eine Fahrt in den Urlaub nicht so einfach möglich, da die stete Erreichbarkeit gegeben sein muss. Eine „heimliche Abwesenheit“ bleibt mitunter doch nicht unbemerkt, etwa weil ein anonymer Brief eines verärgerten Nachbarn bei der Behörde eingeht.

Widerspruch einlegen lohnt sich

„Gehen Sie gegen jedes Verfahren vor, bei dem Sie sich unsicher sind“, rät Kerstin Wimmer. Es fallen keine oder kaum Kosten an, ein Anwalt ist meist nicht notwendig. „Sie sehen, das Risiko ist sehr gering, der Aufwand für Sie allerdings entsprechend hoch“. Es müssen Zeit, Energie und Nerven in den Widerspruch gesteckt werden. Die Klientinnen und Klienten sind mit diesen behördlichen Vorgängen oft überfordert, die Sozialpädagogin oder der Sozialpädagoge kann dann entsprechend unterstützend tätig werden. In vielen Fällen lohnt sich der Aufwand, denn nach Angaben der Referentin haben 30 bis 40 Prozent der Widersprüche Erfolg. Bei der Agentur für Arbeit sei das Einlegen eines Widerspruchs mittlerweile sogar online möglich.

Prozesskostenhilfe bei Klage hilfreich

Eine Klage wird vielfach dann erforderlich, wenn der Widerspruch erfolglos war. Der eingelegte Widerspruch ist insoweit die unabdingbare Voraussetzung für den Gang zum Sozialgericht. Auch hier besteht nur ein geringes Kostenrisiko, da bei Verhandlungen am Sozialgericht in der Regel nur der Anwalt gezahlt werden muss, nicht aber die sonst anfallenden Gerichtskosten. Ursache hierfür ist der verfassungsrechtliche Schutz der Grundrechte, der dafür sorgt, dass auch Personen mit geringem Einkommen Klage erheben können. Der Nachteil an dieser Regelung ist, dass auch Forderungen eingeklagt werden, die nur wenig zielführend sind, wie etwa der Wunsch nach der Versetzung des jeweiligen Sachbearbeitenden. 

Die Bearbeitung solcher Fälle kostet Zeit und sorgt dafür, dass auf Entscheidungen mindestens ein, meistens eher zwei bis drei Jahre gewartet werden muss. Die lange Verfahrensdauer kann in Fällen, in denen beispielsweise über Rentenzahlungen entschieden wird, existenzbedrohend sein.

Für Personen mit geringem Einkommen besteht beim Gang vor Gericht die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung durch die Prozesskostenhilfe. Auch hier lohnt sich die Beantragung, da der Antrag in den meisten Fällen genehmigt wird, so die Richterin. Alternativ ist eine Unterstützung durch Gewerkschaften oder Vereine, für die jeweils nur ein geringer monatlicher Beitrag zu entrichten ist, möglich. 

Einsatz von Mediatorin oder Mediator bei Güterichterverfahren

Referentin Kerstin Wimmer hat gute Erfahrungen mit dem sogenannten „Güterichterverfahren“ gemacht. Hierbei wird das Verfahren an zu Mediatorinnen und Mediatoren ausgebildete Richterinnen und Richter übertragen. Den Betroffenen wird Raum gegeben, um mit der Behörde in Dialog zu treten und die Angelegenheit einvernehmlich und eigenständig zu regeln. Voraussetzung ist die absolute Freiwilligkeit von beiden Seiten. Die Erfolgsquote des Güterichterverfahrens liegt in Regensburg bei zirka 80 Prozent. Sinnvoll sei die Teilnahme besonders, wenn ersichtlich sei, dass eine Klientin oder ein Klient mehrere Jahrzehnte lang auf Sozialleistungen angewiesen sein wird, etwa aufgrund einer Behinderung nach einem Unfall.

Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen treten vor Gericht meistens in ihrer Funktion als berufliche Betreuerin oder Betreuer auf. In allen anderen Fällen ist eine Vertretung für Klientinnen und Klienten im Verfahren vor Gericht nicht möglich, da Betroffene eine Prozessvollmacht nur an volljährige Familienangehörige oder Volljuristinnen beziehungsweise Volljuristen erteilen dürfen.

Am Schluss des Vortrags gab die Referentin allen Zuhörenden noch eine Einladung mit auf den Weg: „Besuchen Sie mich! Die Sitzungen am Sozialgericht sind öffentlich zugänglich.“

Susanne Wimmer, Richterin am Sozialgericht Regensburg, hielt im Juni 2019 einen Gastvortrag über die Geltendmachung von sozialen Leistungsansprüchen und die sozialen Rechte in der Praxis.
Susanne Wimmer, Richterin am Sozialgericht Regensburg, hielt im Juni 2019 einen Gastvortrag über die Geltendmachung von sozialen Leistungsansprüchen und die sozialen Rechte in der Praxis. Foto: Julia Roth